Scheidung mit Kindern in Tschechien und geplante Gesetzesänderungen

Wenn ein Ehepaar oder einer der Ehepartner sich entscheidet, die Ehe beenden zu wollen, gelten bei einer Familie mit minderjährigen Kindern besondere Voraussetzungen. Das Gericht muss nicht nur über die Scheidung entscheiden und die Ehe tatsächlich scheiden, sondern auch über die sogenannte „Pflege/Erziehung“ (d.h., bei wem das Kind lebt) und den Unterhalt der minderjährigen Kinder. In der Praxis bedeutet dies, dass zwei Anträge, gegebenenfalls auch bei separaten Gerichten, gestellt werden müssen. Für Fragen bezüglich der Kinder ist das Gericht am tatsächlichen Wohnort der Kinder zuständig, während für die Scheidung grundsätzlich der letzte gemeinsame Wohnort der Ehepartner maßgeblich ist. Sollte keiner der Ehepartner dort mehr wohnen, ist das Gericht des Ehepartners zuständig, der den Scheidungsantrag nicht gestellt hat.

Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Arten der Scheidung: der sogenannten einvernehmlichen Scheidung und der sogenannten streitigen Scheidung.

Einvernehmliche Scheidung

Die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung sind: 

Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben. 

– Die Ehegatten dürfen seit mindestens sechs Monaten nicht mehr zusammenleben. 

– Es muss eine Vereinbarung bezüglich der minderjährigen Kinder (Pflege und Unterhalt) sowie eine Vereinbarung über das gemeinsame Vermögen, das gemeinsame Wohnen und den nachehelichen Unterhalt vorliegen. Diese Vereinbarungen müssen beglaubigte Unterschriften enthalten. 

Dabei handelt es sich entweder um einen gemeinsamen Scheidungsantrag oder um einen Antrag, dem der andere Ehepartner beitritt.

Die Vereinbarung bezüglich der minderjährigen Kinder muss vom Gericht genehmigt werden. Daher erfolgt auch eine einvernehmliche Scheidung derzeit in zwei Schritten vor zwei Gerichten und erfordert mindestens zwei Gerichtsverhandlungen (eine für die Kinder und eine für die Scheidung selbst).

Streitige Scheidung

Bei einer sogenannten streitigen Scheidung wird zunächst über die minderjährigen Kinder entschieden. Das Gericht regelt dabei die Pflege, den Unterhalt und gegebenenfalls das Umgangsrecht. Erst nach Rechtskraft des Urteils über die Kinder kann das Scheidungsverfahren beginnen bzw. fortgesetzt und entschieden werden.

Ein weiterer Unterschied zwischen einer einvernehmlichen und einer streitigen Scheidung besteht darin, dass das Gericht bei einer streitigen Scheidung prüft, ob die Grundvoraussetzung für eine Scheidung gegeben ist: Das Zusammenleben der Ehegatten muss tiefgreifend, dauerhaft und unwiderruflich zerrüttet sein, und eine Wiederherstellung darf nicht erwartet werden. Diese Prüfung erfordert in der Regel Aussagen beider Ehegatten. Erfahrungsgemäß geht das Gericht jedoch nicht in die Tiefe, wenn sich beide Ehegatten zumindest darüber einig sind, dass sie geschieden werden möchten – was häufig der Fall ist, wenn sie bereits vor Gericht stehen. In solchen Fällen sucht das Gericht nach einem einfachen und klaren Ansatz für die Begründung des Urteils.

Fragen des gemeinsamen Vermögens werden bei einer streitigen Scheidung erst nach Rechtskraft der Scheidung separat geregelt – entweder durch eine Vereinbarung oder durch einen Antrag eines der Ehegatten beim Gericht. Andernfalls tritt nach drei Jahren ab der Scheidung eine gesetzliche Fiktion bezüglich der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens in Kraft.

Geplante Gesetzesänderungen

Derzeit befindet sich im Abgeordnetenhaus ein neuer Gesetzentwurf zur Änderung des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der unter anderem die Scheidungsverfahren vereinfachen soll. Nach diesem Entwurf müsste das Gericht bei einer sogenannten streitigen Scheidung die Ursachen der Zerrüttung nur dann feststellen, wenn der Ehepartner, der den Scheidungsantrag nicht eingereicht hat, geltend macht, dass ein Grund für die Ablehnung des Antrags gemäß § 755 Abs. 2 b) vorliegt (z.B., wenn die Scheidung dem anderen Ehepartner einen besonders schwerwiegenden Schaden zufügen würde und außergewöhnliche Umstände für den Erhalt der Ehe sprechen – es sei denn, die Ehepartner leben bereits seit mindestens drei Jahren getrennt).

Die Bedingung des sechsmonatigen getrennten Lebens für eine einvernehmliche Scheidung soll entfallen. Zudem stellt das Gesetz klar, dass bei einem gemeinsamen Antrag oder dem Beitritt des anderen Ehepartners zum Antrag des ersten Partners keine weiteren Hürden bestehen.

Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, die Scheidung von Ehen mit minderjährigen Kindern zu vereinfachen: Diese soll künftig nur noch in einem gemeinsamen Verfahren erfolgen (§ 398a des Gesetzes Nr. 292/2013 Slg. über Sondergerichtsverfahren).

Dieser Gesetzentwurf wurde bereits in zweiter Lesung im Abgeordnetenhaus abgestimmt. Es wird erwartet, dass er ohne größere Änderungen noch dieses Jahr die finale dritte Lesung passiert und voraussichtlich ab Anfang 2026 in Kraft tritt. Der Entwurf beinhaltet auch Änderungen bezüglich der Pflege minderjähriger Kinder und spiegelt damit gesellschaftliche Entwicklungen sowie Entscheidungen des Verfassungsgerichts wider, welche die Gleichstellung beider Elternteile im Leben eines Kindes betonen.